Seite 11 von 11

Re: Welchen Kat für VR6 Turbo?

Verfasst: 09.03.2022, 16:10
von wohli_racing
Das FA / der Zoll muss Dir erst mal beweisen, dass Du die Abgasvorschriften ohne Kat bzw. mit dem falschen nicht einhältst. Dazu wäre ein Abgasgutachten erforderlich.
—> Nicht verhältnismäßig…

Re: Welchen Kat für VR6 Turbo?

Verfasst: 09.03.2022, 21:25
von VRKALLE
Klingt zu gut scheint aber wahr zu sein:


Sehr geehrter Herr Schütt,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Feststellungen der Zulassungsbehörden über Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, andere Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter bindend.
Je nach Fahrzeugart und Datum der Erstzulassung richtet sich die Höhe der Steuer nach den folgenden Bemessungsgrundlagen: Hubraum, Schadstoffemissionen in Form der Emissionsklassen (mitunter auch Geräuschklassen), Kohlendioxidemissionen in Form des Typprüfwerts und zulässiges Gesamtgewicht.
Die Besteuerung richtet sich dabei jedoch nicht nach den tatsächlichen Emissionswerten eines einzelnen Fahrzeugs, sondern nach den im Rahmen des jeweiligen verkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens festgestellten Prüfwerten. Nachträgliche individuelle technische Veränderungen und ggf. Manipulationen, die zu verändertem Emissionsverhalten eines Fahrzeugs führen, haben daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die nach §§ 8 und 9 KraftStG festgesetzte Steuer.
Die Tatbestände einer Steuerhinterziehung und einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach §§ 370, 378 AO können nur dann vorliegen, wenn Steuern verkürzt worden sind.
Durch den Ausbau eines Katalysators bzw. durch das anschließende Fahren im öffentlichen Verkehr ist keine höhere Kraftfahrzeugsteuer entstanden. Folglich können tätig gewordene Personen in diesem Zusammenhang auch keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben.

Welche zulassungs- und verkehrsrechtlichen Auswirkungen insbesondere im Rahmen der Fahrzeugzulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die beabsichtigten Änderungen an dem Fahrzeug nach sich ziehen, kann ich leider nicht ausführen. Die richtigen Ansprechpartner hierzu sind die Zulassungsbehörden und die Polizeidienststellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag